26. März 2012
Umzug in ein neues und größeres Büro
Am Samstag war es soweit: Unter kräftiger Mithilfe von Marianne, Christian und Niko gelang der Umzug in die 1. Etage der Karl-Marx-Straße 1 in Saarbrücken.
Die neuen Kanzleiräume sind größer, freundlicher und bieten mehr Platz zum Arbeiten und für Mandantenbesprechungen. Auch ein Schulungsraum und eine kleine Küche sind vorhanden.
Schauen Sie doch einmal vorbei!
03. Februar 2012
Grundsatzurteil verhindert
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 03. Februar 2012 berichtet, hat der Lebensversicherer Clerical Medical seine eigene Revision gegen ein Urteil des OLG Dresden zurückgezogen, um ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu verhindern.
Im Streit stand die Verbindlichkeit einer Musterrechnung, die der Vermittler der Lebensversicherung den Kunden ausgehändigt hatte. Darin wurde eine Auszahlung von 254.500 Euro versprochen. Diesen Betrag wollte der Versicherer jedoch bei Ablauf des Vertrages nicht auszahlen.
Der Versicherer erklärte, der Vermittler des Vertrages sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen und habe falsch beraten.
Kurz vor der Entscheidung des BGH machte Clerical Medical jedoch einen Rückzieher und zahlte der Klägerin die verlangten 254.600 Euro freiwillig aus.
Dieses Vorgehen ist nicht selten. Ein früherer BGH-Richter erklärte, alleine im Jahre 2009 hätten die Versicherer vier- oder fünfmal im letzten Moment eine Entscheidung des BGH verhindert, um eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden.
Den klagenden Kunden war damit gedient, da sie das verlangte Geld erhielten. Allerdings verhinderten die Versicherer damit bisher grundsätzliche Entscheidungen des BGH, die möglicherweise zu millionenschweren Nachzahlungen führen könnten.
16. Dezember 2011
Rentner und Leistungsempfänger: dringend P-Konto einrichten
Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt, sollten Rentner und Empfänger von Sozialleistungen ihr Girokonto dringend bis spätestens zum 27. Dezember in ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) umstellen.
Denn ab 1. Januar 2012 fällt der besondere Schutz von Sozialleistungen weg. Sie können dann auf einem normalen Girokonto gepfändet oder mit roten Zahlen verrechnet werden.
Das P-Konto muss beantragt werden. Dies geht auch, wenn das Konto im Minus ist. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, das Girokonto innerhalb von 4 Tagen in ein P-Konto umzuwandeln. Für die Umstellung darf die Bank keine Gebühr verlangen.
Weitere Informationen zum P-Konto sind bei den Verbraucherzentralen erhätlich.
24. November 2011
Hartz-IV: Kein Herausrechnen von Strom bei pauschaler Miete
Wie die Nachrichtenagentur "JurAGentur" mitteilt, darf das Jobcenter bei einer Miete mit darin enthaltenen Stromkosten diese nicht aus ihren Leistungen herausrechnen.
Dies hat das Bundessozialgericht am 24.11.2011 entschieden.
Der Fall betraf einen Hartz-IV-Empfänger aus Hamburg. Er zahlte für ein Zimmer zur Untermiete 110 Euro, darin waren Heizung und Strom enthalten. Bisher zog ihm das Jobcenter für die Stromkosten pauschal 28 Euro ab, mit der Begründung, Strom sei nicht in den Kosten der Unterkunft enthalten.
Das BSG schloss sich jedoch der Ansicht an, dass die Regelleistung bei Hartz-IV eine Pauschale sei, aus der nichts herausgerechnet werden darf.
(AZ B 14 AS 151/10 R).
12. November 2011
Beträchtliche Verluste durch Kündigung der Lebensversicherung
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 12. November mitteilt, entstehen den Kunden der Lebensversicherer beträchtliche Verluste, wenn sie die Verträge vorzeitig kündigen. In einer Studie der Universität Bamberg werden die Schäden auf 160 Milliarden Euro in 10 Jahren beziffert.
Im Durchschnitt beträgt der Verlust 4.000,-- Euro pro Police. Dies liegt an den hohen Abschlusskosten, die in die ersten Jahre der Laufzeit eingerechnet werden. Die hohen Abschlusskosten entstehen durch die Kosten des Vertriebs und die Provisionen der Vertreter. Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Gerd Billen, sprach von einem "gigantischen Schaden für den Verbraucher".
29. Oktober 2011
Neues Gesetz schützt vor Falschberatung im Grauen Kapitalmarkt
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich. Künftig gelten strengere Regulierungen für Produkte des Grauen Kapitalmarkts und für Finanzvermittler.
Verbraucher werden künftig auch im Bereich des Grauen Kapitalmarkts besser vor Falschberatungen und Vermögensverlusten geschützt:
Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2011 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verabschiedet.
Das Produktinformationsblatt, das die Verbraucher insbesondere über Risiken, Kosten und Renditeaussichten aufklärt, wird auf geschlossene Fonds und weitere Formen der Unternehmensbeteiligung ausgedehnt und die Haftung für fehlerhafte oder fehlende Prospekte verschärft:
Anbieter von Produkten des Grauen Kapitalmarkts („Vermögensanlagen“) müssen übersichtliche und leicht verständliche Produktinformationsblätter erstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen künftig nicht nur formal auf Vollständigkeit, sondern auch auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit.
Bei fehlerhaften oder fehlenden Prospekten gelten keine kurzen Sonderverjährungen mehr, sondern die allgemeine Verjährungen von bis zu zehn Jahren.
Höhere Anforderungen an Finanzvermittler
Für Finanzvermittler werden deutlich strengere Anforderungen eingeführt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass für die Beratung durch Banken und gewerbliche Vermittler die gleichen Standards gelten. In Zukunft müssen alle ihre Kunden insbesondere über Provisionen informieren, sie anlegergerecht beraten und ihnen ein Beratungsprotokoll aushändigen:
Finanzanlagenvermittler, die Investmentfonds oder Vermögensanlagen vermitteln wollen, müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Dies gilt auch für alle Beschäftigten, die direkt an der Beratung und Vermittlung mitwirken. Finanzanlagenvermittler müssen außerdem über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und sich in ein öffentliches Vermittlerregister eintragen lassen. Für Finanzanlagenvermittler gilt der gleiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationsstandard wie für Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
7. Juli 2011
Hausbesuche müssen nicht geduldet werden
Nach einem Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 11.03.2011
(AZ L 7 AS 83/11 B ER) gibt es keine Verpflichtung, Hausbesuche des Jobcenter zu dulden.
Der Hausbesuch ist als Inaugenscheinnahme ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zulässiges Beweismittel. Ob es eingesetzt wird, unterliegt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).
Der Hausbesuch ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
Aus §§ 60 ff SGB I und dem SGB II ergibt sich keine Pflicht, einen Hausbesuch zu dulden. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Appell zur Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ein Hausbesuch ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
Wenn infolge einer Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, trägt der Beteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt. Allein aus der Ablehnung eines Hausbesuchs lässt sich dagegen nichts folgern.
(Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de)
4. Juni 2011
Fahrtkosten zur Weiterbildung 20 Cent pro gefahrenem Kilometer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 6.4.2011 entschieden, dass das Jobcenter die Fahrtkosten bei einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) berechnen muss. Danach sind 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke zu erstatten.
Das beklagte Jobcenter hatte lediglich 20 Cent je Entfernungskilometer bezahlt. Es berief sich dabei auf die ALG-II-Verordnung, wonach bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 Cent für jeden Entfernungskilometer als Pauschbetrag vom Einkommen abgesetzt werden können.
Diese Verordnung sei jedoch hier nicht anzuwenden, entschied das BSG. Vielmehr seien die Fahrtkosten nach § 81 SGB III zu berechnen, worin auf das Bundesreisekostengesetz verwiesen wird.
Das Jobcenter hat lediglich ein Ermessen, ob es die Weiterbildungsmaßnahme bewilligt oder nicht. Ist die Bewilligung erfolgt, sind die Leistungen nach dem SGB III zu erbringen. Danach werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung eines KfZ oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges jedoch 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
(BSG, Urteil vom 6.4.2011, Az. B 4 AS 117/10 R)
27. Mai 2011
Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit waren rechtswidrig
Wie die Legal Tribune Online am 27.05.2011 berichtete, hat die Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Regionaldirektion die Forderungen der ARGen jahrelang eingezogen und dabei Mahngebühren verlangt. Meistens handelte es sich um Rückforderungen wegen falsch berechneter Hartz-IV-Bescheide. Hierfür fehlte jedoch die gesetzliche Grundlage. Die Bundesagentur für Arbeit durfte die Mahngebühren nicht erheben, denn dafür wäre die jeweilige ARGE sachlich zuständig gewesen.
Dies stellte das Bundessozialgericht in Kassel in mündlicher Verhandlung am 26.5.2011 fest. Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht. Das BSG dürfte jedoch dem Sächsischen Landessozialgericht folgen, dass in der Festsetzung von Mahngebühren einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X sah.
Weiter war in der Vereinbarung zwischen ARGE und der Regionaldirektion die Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen genannt, nicht jedoch die Festsetzung von Mahngebühren. Zudem hat die Regionaldirektion den Verwaltungsakt im eigenen Namen erlassen, was nicht zulässig war.
Es fehlte auch an einer gesetzlichen Grundlage, der BA die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen. Diese ist erst ab April 2011 vorhanden.
Die Betroffenen Hartz-IV-Empfänger können nun die unrechtmäßigen Gebühren zurückverlangen.
(BSG, Urt. v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R)
Rechtsanwalt Rembert Michael Schmidt